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Wer muss für Pflegebedürftige Eltern zahlen?

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Die Pflege der eigenen Eltern ist ein höchst sensibles Thema, das sowohl familiäre als auch finanzielle Konflikte bergen kann, wenn nicht im Vorfeld die Weichen dafür richtig gestellt werden.

Die Unterbringung in einem Pflegheim ist – wie wir alle wissen – kostenintensiv. Was aber, wenn diese Kosten die Ersparnisse oder die Rente übersteigen? Müssen dann automatisch die Angehörigen zahlen? Wie ist das mit der Pflege und wer muss wofür aufkommen?

Die Kosten für die Pflege variieren erheblich in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegeheim, dem Bundesland sowie dem Pflegegrad. Dabei übernimmt die gesetzliche Pflegekasse lediglich einen Teil der anfallenden Aufwendungen. Den verbleibenden Beitrag, den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, müssen Pflegebedürftige selbst finanzieren.

Kommt es zu einer finanziellen Notlage, prüft zunächst das Sozialamt, ob Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht. Reicht dies nicht aus, werden die Kinder zur Kasse gebeten, wie das BGB im § 1601 regelt.

Dort heißt es: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Das bedeutet, Kinder müssen für Eltern aufkommen – genau wie umgekehrt. Ob und wieviel gezahlt werden muss, hängt dann von der finanziellen Lage der Kinder ab.

Seit 2020 gilt das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz. Danach werden Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro herangezogen, die dann für die notwendigen Pflege- und Betreuungskosten der Eltern aufkommen müssen.

Die eigenen finanziellen Verpflichtungen wie Miete, Kredite oder der Unterhalt eigener Kinder werden dabei allerdings berücksichtigt. Dieser relativ hohe Einkommensbetrag schützt aber natürlich nicht davor, dass womöglich das gesamte Erbe zum Ausgleich der vom Staat übernommenen Pflegekosten bereits verwertet wurde oder dies bei Tod des Elternteils eben vorgenommen wird. Hier für die eigenen Eltern rechtzeitig Vorsorge zu treffen – gerade dann, wenn sich mehrere Geschwister die Kosten teilen können – kann schon rein wirtschaftlich betrachtet sinnvoll sein.

Aufgepasst auch bei Schenkungen: Sofern Teile der Pflegekosten durch Sozialleistungen finanziert wurden, kann der Staat einen Rückforderungsanspruch geltend machen (zehn Jahre ab Schenkung). Dieser macht auch keinen Halt vor Immobilien oder Sparkonten, die beispielsweise zur Geburt der Enkelkinder eingerichtet wurden.

Selbst, wenn die Konten zum Zeitpunkt der Prüfung kein Guthaben mehr aufweisen, da der Betrag den Enkeln bereits zuging, wird der Staat ebendiese auffordern, die volle Summe inklusive der Zinsen zurückzuzahlen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass auch Kinder, die lange Zeit keinen Kontakt zu ihren Eltern hatten, unterhaltspflichtig sein können.

Ein persönliches Verhältnis spielt rechtlich nämlich zunächst keine Rolle, allerdings gibt es Ausnahmen, die die Unterhaltspflicht aufheben. Diese muss ein Gericht prüfen.

Sie haben Fragen zu dem Thema?
Einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.

Ihr
Wolfgang Ruch

 

 

 

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